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Lieferbedingungen



Lieferbedingungen
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen,wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, diese Teillieferungen und Teilleistungen gesondert, d.h. unabhängig von der noch zu erfolgenden Restlieferung, fällig zu stellen. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.


Zahlung
Die Zahlungen sind, sofern nichts gegenteiliges Vereinbart, in € (Euro) sofort bei Lieferungen –auch Teillieferungen- in bar zu leisten, ohne jeglichen Abzug. Nach Bestätigung der Bestellung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten. Erst wenn diese Anzahlung beim Verkäufer bzw. der Bank des Verkäufers, eingegangen und verbucht ist, wird die Produktion aufgenommen und erst ab diesem Zeitpunkt läuft die zugesicherte Lieferzeit. Die Restzahlung muss bei Zustellung oder Abholung vor Übergabe in Bar beglichen werden. Ausgenommen hiervon sind Leasingobjekte und Leasingverträge. Bei Zahlungsrückstand des Restbetrages entfallen Termine und Garantieverpflichtungen des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Verkäufer wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere der Käufer einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn der Verkäufer andere Umstände der nichtvorhandenen Kreditwürdigkeit bekannt werden, ist der Verkäufer berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er bereits Schecks angenommen hat.

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