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Allgemeine Geschäftsbedinungen von GT line Fitness Equipment


§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Warenangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Balingen einschließlich normaler Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen,wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, diese Teillieferungen und Teilleistungen gesondert, d.h. unabhängig von der noch zu erfolgenden Restlieferung, fällig zu stellen.
  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Die Transportkosten beinhalten die Anlieferung durch Spediteur oder eigenem LKW bis Bordsteinkante des Empfängers.Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Verkäufer tritt sämtliche Gewährleistungsrechte gegen seine Lieferanten an den Käufer ab
  2. Bei Gebrauchtwaren ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen, soweit der Käufer erkennbare Mängel der Ware bzw. Leistungen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Ware oder Empfang der Leistung dem Verkäufer schriftlich anzeigt.
  3. Anderweitige Vereinbarungen bezüglich der Gewährleistung bei Gebrauchtwaren bedürfen der Schriftform.  
  4. Vor Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer ist der Käufer verpflichtet, die Lieferanten des Verkäufers aus den nach Abs. 1 abgetretenen Gewährleistungsansprüchen gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Bis zur erfolglosen gerichtlichen Inanspruchnahme des Lieferanten ist jegliche Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen

 

 


§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich und ist zu pfleglichen Behandlung der Ware verpflichtet. Ware an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer .
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Vorkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Der Verkäufer ist in einem solchen Fall berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch anderweitigen Verkauf zu verwerten.
  6. Der Verkäufer behält sich vor, im Falle vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückzutreten.


§ 8 Zahlung

  1. Die Zahlungen sind, sofern nichts gegenteiliges Vereinbart, in € (Euro) sofort bei Lieferungen –auch Teillieferungen- in bar zu leisten, ohne jeglichen Abzug.
  2. Nach Bestätigung der Bestellung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten. Erst wenn diese Anzahlung beim Verkäufer bzw. der Bank des Verkäufers, eingegangen und verbucht ist, wird die Produktion aufgenommen und erst ab diesem Zeitpunkt läuft die zugesicherte Lieferzeit. Die Restzahlung muss bei Zustellung oder Abholung vor Übergabe in bar beglichen werden. Ausgenommen hiervon sind Leasingobjekte und Leasingverträge. Bei Zahlungsrückstand des Restbetrages entfallen Termine und Garantieverpflichtungen des Verkäufers.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Verkäufer wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
  4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere der Käufer einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn der Verkäufer andere Umstände der nichtvorhandenen Kreditwürdigkeit bekannt werden, ist der Verkäufer berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er bereits Schecks angenommen hat.

§ 9 Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Käufer Vollkaumann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Balingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt

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